(Vorläufige) Vokation beantragen

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 GG. Der Religionsunterricht wird von Staat und Kirche gemeinsam verantwortet und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Für die Erteilung von Religionsunterricht braucht die Lehrkraft daher neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag auch die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation).

Informationen zur Kirchlichen Bevollmächtigung, der Verordnung zur Regelung der Vokation (VokVO) sowie der Antragstellung finden Sie hier .

Wissenswertes rund ums Thema Vokation finden Sie hier auf der Website des Pädagogisch Theologischen Instituts PTI der Evangelischen Kirche im Rheinland.