Das Grundgesetz schützt den Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist das einzige ordentliche Lehrfach, das durch das Grundgesetz an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) geschützt ist (GG Artikel 7 Abs. 3).

Der Religionsunterricht wird vom Staat/den Ländern und den Kirchen als gemeinschaftliche Aufgabe verantwortet (res mixta). Der Staat kann nicht allein über den Religionsunterricht und dessen Inhalte bestimmen, denn Religionsgemeinschaften können nur selber formulieren und festlegen, was ihre Grundsätze und Glaubensüberzeugungen sind.

Zwischen Staat und Kirche haben sich feste Formen des Zusammenwirkens zur Organisation des Religionsunterrichts etabliert.

Dazu gehören u.a. die Verständigung über Richtlinien und Lehrpläne für das Fach Evangelische Religionslehre, über die Lehrpläne des Theologiestudiums und die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) der Religionslehrerinnen zur Erteilung von Religionsunterricht.